Mit
einem Befehl vom 10. Juni 1915 wurde das Besitztum der umgesiedelten
Armenier unter Schutz genommen. Gemäß Befehl wurde
beschlossen, dass die Güter, Tiere und die Betriebe der
Armenier durch Kommissionen versteigert und der Ertrag an
die Besitzer zurückgegeben werden.
Bei
der Ausführung dieses Befehls der Osmanischen Regierung
wurde große Sorgfalt gezeigt. Die Güter wurden
von den Kommissionen für zurückgelassene Mobiliare
und Immobilien durch Versteigerung verkauft und das Geld wurde
an die Besitzer gezahlt. (1) Als einige Gerüchte
auftraten, verbot die Regierung mit einem Schreiben vom 3.
August 1915, das an alle Provinzen, Verwaltungen und an die
betreffende Kommission geschickt wurde, dass Regierungsbeamten
versteigerte Waren kauften. (2) Später wurde dieses
Verbot in einigen Provinzen aufgehoben, mit der Bedingung,
dass die Beamten Bargeld und den eigentlichen Wert der Ware
zahlten. (3)
Die
Regierung fasste jegliche Maßnahmen gegen Korruption.
In einem Telegramm wurde die Kommission für zurückgelassene
Güter in Sivas aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen,
um Missbrauch zu verhindern. (4) Am selben Tag wurde
an alle Verwaltung ein Befehl geschickt, der die betreffenden
Maßnahmen und Regelungen umfasste. (5)
Dem
Befehl nach, "dürfen keine verdächtigen Personen
in die geräumten Orte zugelassen werden. Falls einige
Personen billige Waren gekauft haben sollten, wird die Versteigerung
für ungültig erklärt und der eigentliche Wert
der Ware gefordert. Die umzusiedelnden Armenier dürfen
ihre beliebigen Güter mitnehmen. Die unerhaltbaren Güter,
die die Armenier nicht mitnehmen können, werden zwangsmäßig
verkauft. Aber erhaltbare Güter werden aufbewahrt. Bei
der Vermietung oder beim Verkauf der Immobilien wird die Beziehung
zu den Besitzern erhalten. Falls seit Beginn der Umsiedlung
Durchführungen im Gegensatz davon unternommen worden
sind, gelten sie als ungültig. Ein Streit über diese
Güter wird nicht zugelassen. Die Armenier dürfen
ihre Güter an eine beliebige Person verkaufen, ausgeschlossen
der Ausländer." (6)
Diese
Regelungen wurden streng eingehalten. Zudem wurden die Kunst-
und Handelsunternehmen der Armenier durch Gründung von
neuen Unternehmen gegen den reellen Wert, an sie übergeben.(7)
Der Ertrag aus den verkauften Gütern wurden über
die Kommission für zurückgelassene Güter, an
ihre Besitzer übergeben. (8)
Qulle:
Halacoglu,
Yusuf: Ermeni Tehcirine Dair Gercekler (1915), TTK Veröffentlichung,
Ankara, 2001.
FUSSNOTE
1)
Sifre Kalemi- Nr. 53/303.
2)
Sifre Kalemi- Nr. 54-A/259.
3)
Sifre Kalemi- Nr. 55/107.
4)
Sifre Kalemi- Nr. 54-A/385.
5)
Siehe für die Texte der Gesetze über das Besitztum
der umgesiedelten Armenier Âhar mahallere nakledilen
eþhâsýn emvâl ve düyûn
ve matlûbât-i metrûkesi hakkinda kânûn-u
muvakkat " Takvîm-i Vekãyi", 14. September
1331 und 18. Zilkade 1333, Nr. 2303, sene 7, siehe außerdem
Y.H. Bayur: Türk Inkilabi Tarihi, Ankara 1957, III/3,
S.45-46.
6)
Sifre Kalemi- Nr. 54-A/388.
7)
Sifre Kalemi- Nr. 61/31, Nr. 60/275, Nr. 60/277.
8)
Sifre Kalemi- Nr. 57/348, Nr. 57/349, Nr. 57/350.
DIE
RÜCKKEHR DER UMGESIEDELTEN ARMENIER
Die
Umsiedlung wurde wegen klimatischer Bedingungen oder wegen
Ansammlungen zeitweilig unterbrochen. Mit Befehlen, die ab
dem 25. November 1915 an die Verwaltungen geschickt wurden,
wurde die Umsiedlung wegen Winters vorübergehend eingestellt.
(1) Am 21. Februar 1916 wurde ein Befehl an alle Verwaltungen
geschickt, und die Einstellung der Umsiedlung bekanntgegeben.
Doch wurde unterstrichen, dass die Einstellung nicht schädliche
Personen umfasste, und alle, die eine Verbindung zu den Komitees
hatten, sollten sofort in den Sandschak Zor geschickt werden.
(2)
Mit
einem allgemeinen Befehl kündigte die Osmanische Regierung
am 15. März 1916 die Beendigung der Umsiedlung der Armenier,
wegen verwaltungsmäßiger und militärischer
Gründe an. (3)
Nach
dem Abschluss der Umsiedlung wurde das armenische Patriarchat
in Istanbul am 10. August 1916 geschlossen und nach Jerusalem
verlegt, da die Mehrheit der Armenier in die Provinz Syrien
verlegt worden war. (4) An die Spitze des neuen Patriarchats
kam der Bischof aus Sis, Sahak Efendi. (5)
Nach
dem Ende des Ersten Weltkriegs fasste die Osmanische Regierung
einen Beschluss, womit die umgesiedelten Armenier in ihre
früheren Orte zurückkehren konnten. In einem Schreiben
vom 4. Januar 1919 an das Ministerpräsidium erklärte
Innenminister Mustafa Pascha, die erforderlichen Maßnahmen
für die Rückkehr der Armenier seien getroffen worden.
(6) Der Regierungsbeschluss über die Rückkehr
der umgesiedelten Armenier umfasste die folgenden Punkte:
1-
Nur wer will, wird zurückkehren. Der Rest darf in den
neuen Umsiedlungsgebieten bleiben.
2-
Es werden Maßnahmen getroffen, damit die Rückkehrwilligen
auf der Reise keine Probleme haben und in ihren früheren
Orten wieder untergebracht werden können. Die Rückkehr
wird erlaubt, nachdem mit den Behörden an den jeweiligen
Orten gesprochen und dort die erforderlichen Maßnahmen
getroffen worden sind.
3-
Diejenigen, die unter diesen Bedingungen zurückkehren
wollen, werden ihre Häuser und ihre Felder zurück
kriegen.
4-
Falls ihre Häuser bewohnt sein sollten, werden diese
Wohnungen geräumt.
5-
Damit niemand auf der Straße bleibt, können ein
paar Familien für eine kurze Zeit zusammen wohnen.
6-
Gebäuden wie Kirchen oder Schulen, sowie Einkommensquellen
werden der jeweiligen Gemeinde, die sie gehören, zurückgegeben.
7-
Waisenkinder können nach sorgfältiger Überprüfung
an Verwandte oder an ihre Gemeinde übergeben werden.
8-
Wenn sie es wollen, können alle, die ihren Glauben gewechselt
haben, wieder zu ihrer früheren Religion übertreten.
9-
Armenische Frauen, die ihre Religion gewechselt und einen
moslemischen Mann geheiratet haben, können frei ihre
Entscheidung über ihren künftigen Glauben treffen.
Falls sie erneut ihren früheren Glauben annehmen sollten,
wird der Ehezusammenschluss automatisch aufgelöst. Den
Streit zwischen Mann und Frau, wobei die Frau sich nicht trennen
und zu ihrer früheren Religion umwechseln will, werden
Gerichte lösen.
10-
Die armenischen Güter, die noch nicht von anderen benutzt
worden sind, werden sofort ihren Besitzern zurückgegeben.
Für die Rückgabe der Güter, die an die Staatskasse
übergeben worden sind, ist die Genehmigung der Güterbeamten
erforderlich. In diesem Thema werden detaillierte Erklärungen
folgen.
11-
Die an Einwanderer verkauften Häuser werden an ihre Besitzer
zurückgegeben. Hierbei gelten die Bedingungen des Artikels
4.
12-
Falls die Einwanderer Reparaturen an Häusern und Läden
vorgenommen, zusätzliche Teile gebaut, auf den Feldern
geerntet haben, werden auch die Rechte der Einwanderer beachtet.
13-
Die Kosten von bedürftigen Armeniern, die zurückkehren
werden aus dem Kriegsfond gedeckt.
14-
Die Zahl der bislang überlieferten Personen wird bekanntgegeben.
Außerdem muss in der Mitte und am Ende jedes Monats
die Zahl der überlieferten Personen angegeben werden.
15-
Für Armenier, die die osmanischen Grenzen verlassen haben
aber zurückkehren möchten, gilt bis zu einem weiteren
Befehl das Einreiseverbot.
Die
oben genannten Punkte des Regierungsbeschlusses galten auch
für die griechischen Umsiedler.