Dieser
Begriff ist die Definition einer Straftat und wurde mit dem
Entschluss der Plenarsitzung der Vereinten Nationen vom 9.
Dezember 1948 ratifiziert und trat am 11. Januar 1951 mit
dem internationalen Abkommen über Vorbeugung und Bestrafung
von Völkermord in Kraft. Die Türkei hat diesen Vertrag
unterschrieben und ratifiziert.
Dem
genannten Vertrag zufolge müssen folgende drei Faktoren
verwirklicht worden sein, um von einem Völkermord ausgehen
zu können. 1) Vor allem muss eine nationale, ethnische,
rassische oder religiöse Gruppe vorhanden sein. 2) Diese
Gruppe muss von der Tätigkeit, die in dem Vertrag aufgezählten
"Tötung der Gruppenmitglieder" bis zur "Die
Kinder einer Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe verziehen"
und auch "Die physische Existenz der Gruppe beendenden
Lebensvoraussetzungen unterwerfen" Tätigkeit beinhaltenden
Behandlungen unterworfen werden. 3) Bei dieser erwähnten
Gruppe muss "Die Absicht teilweise oder vollkommen zu
vernichten" vorhanden sein.
Dieser
Schlüsselabschnitt unterscheidet den Völkermord
von den anderen "Menschenmorden", die sich auf Kriege
und Aufstände etc. stützen. Die Mordtat verwandelt
sich erst dann in einen Völkermord, wenn sie beabsichtigt
ist, weil die Opfer Mitglied einer bestimmten nationalen,
ethnischen oder religiösen Gruppe sind. Die Zahl der
Opfer gewinnt nur dann an Bedeutung, wenn eine Absicht gegenüber
der Gruppe nachgewiesen werden kann. Wie Sartre bereits im
Zusammenhang mit dem Russel Gericht über den Vietnam-Krieg
sagte "für die Erbringung eines solchen Beweises
muss man die Ereignisse objektiv untersuchen".