DAS
UMSIEDLUNGSGESETZ
Das
als "Umsiedlungsgesetz" bekannte, während des
Krieges der türkischen Armee zur Verhinderung der Aufstände
hinter der Front durchgeführte Maßnahme, ist eigentlich
ein vorübergehendes Gesetz, das "Maßnahmen
gegen Kreise umfasste, die während des Krieges sich gegen
die Durchführungen der Regierung einsetzten." Das
Gesetz wurde am 25. Mai 1915 verabschiedet. (11) Es
erschien am 1. Juni 1915 im amtlichen Blatt, - damals Takvim-i
Vekayi genannt und trat somit in Kraft. (12)
Der
1. Artikel des Gesetzes befugte die Kommandanten der Armee,
Armeekorps und der Divisionen zu Ergreifung von militärischen
Sofortmaßnahmen und gegebenenfalls zur Vernichtung der
Reaktionäre, die sich gegen die Ausführung der Befehle
der Regierung, gegen die Verteidigung des Landes und gegen
die Wahrung der Ruhe einsetzten, bewaffnete Angriffe verübten
oder Widerstand leisteten.
Mit
einem am 10. Juni 1915 veröffentlichten Befehl (13)
wurde das Besitztum der umgesiedelten Armenier unter Schutz
genommen. Es wurde die "Kommission für zurückgelassene
Güter" gegründet, die aus einem Vorsitzenden,
sowie jeweils aus einem Finanz- und Verwaltungsbeamten bestand.
Die Kommissionen registrierten detailliert das Besitztum der
Armenier in den geräumten Dörfern und Ortschaften.
Eine Kopie des Registers wurde in der regionalen Kirche und
eine weitere Kopie an die Verwaltungsbehörde übergeben.
Unerhaltbare Güter, sowie Tiere wurden versteigert. Das
Geld wurde aufbewahrt. In Orten, wo keine Kommissionen eintrafen,
übernahmen Verwaltungsbeamten diese Aufgabe. Für
den Schutz der Immobilien bis zur Rückkehr der Armenier
waren, sowohl die Kommission, als auch die Verwaltung verantwortlich.
Wie
aus dem Gesetz vom 27. Mai 1915 sowie aus den Befehlen vom
10. Juni 1915 zu entnehmen ist, umfasste die von Talat Pascha
eingeleitete und durch die Zustimmung des Parlaments fortgesetzte
Umsiedlung ausschließlich Gebiete, "die die Sicherheit
der Fronten direkt bedrohten". Das erste Gebiet machten
Erzurum, Van, Bitlis und Umgebung aus, welche den hinteren
Teil der kaukasischen und iranischen Front bildeten. Das zweite
Gebiet umfasste Mersin, Iskenderun und Umgebung, die den hinteren
Teil der Sina Front ausmachten. In beiden Gebieten hatten
die Armenier mit den Feinden kollaboriert und ihnen geholfen.
Zudem
ist das Gesetz, das "die von militärischen Einheiten
gegen Reaktionäre während des Krieges zu fassenden
Maßnahmen" vorsah, gleichzeitig war es ein Gesetz
über Vollmachten zum Schutz des Staates und der Gesetze.
Die wichtigste Eigenschaft des Gesetzes war, dass darin eine
"ethnische Gruppe weder erwähnt noch angedeutet"
worden war. Im Rahmen des Gesetzes wurden moslemische, griechische
und armenischstämmige osmanische Staatsbürger von
ihren Lebensorten zu anderen Orten umgesiedelt. Aus diesem
Grund beruht die Behauptung, wonach dieses als Umsiedlungsgesetz
bekanntes Gesetz nur gegen ein bestimmtes Volk gerichtet sei,
entweder auf Fehlinformation oder ist absichtlich auf die
Tagesordnung gebracht worden... (14)
QUELLE:
Halacoglu,
Yusuf: Ermeni Tehcirine Dair Gercekler (1915), TTK Veröffentlichung,
Ankara, 2001.
FUSSNOTE
11)
Bayur, gleiches Werk, III/3, S. 40, Gürün, gleiches
Werk, 214
12)
Takvim-i Vekayi, 18 Recep 1333 / 19. Mai 1331, 7. Jahr, Nr.
2189, Y. H. Bayur,
gleiches
Werk, III/3, S. 40
13)
ATBD, Dezember 1982, Nr. 81, Dokument1832.
14)
Yildirim, Hüsamettin: Ermeni Iddialarý ve Gercekler,
Ankara, 2000, S. 21
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